Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen (AGB) der GSI – Gesellschaft für Schweisstechnik International mbH
Geltung dieser Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arten von
vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen gegenüber Unternehmen,
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich
rechtlichem Sondervermögen – nachfolgend auch Auftraggeber oder Kunden genannt –
, gleichgültig ob es sich um die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten
handelt. Sie gelten gegenüber unseren Kunden auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen.
Diese AGB gelten nachrangig gegenüber eventuell abweichenden oder ergänzenden
Regelungen in unseren schriftlichen Vertragsangeboten und/oder den von uns
eigenhändig
erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen (siehe
hierzu auch Ziffer 1.3). Nicht anzuwenden sind diese AGB auf Leistungen, die die
„Ausbildung
und Prüfung von Schweißern, die Durchführung von Lehrveranstaltungen, oder die
sonstige
Prüfung von Personen betreffen. Für diese
Ausbildungs- und Prüfungsleistungen gelten unsere „besonderen
Teilnahmebedingungen“.
Abweichende, zusätzliche oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten
nicht,
selbst wenn der Kunde in seiner Bestellung oder in seiner Angebotsanfrage auf
die alleinige
Anwendung seiner AGB verweist. Abweichende,
zusätzliche oder entgegenstehende AGB unserer Kunden gelten auch dann nicht,
wenn wir in
Kenntnis dieser Bedingungen dem Kunden ein seiner Bestellung beiliegendes
vorformuliertes
Bestätigungsschreiben zusenden oder wir in
Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos
ausführen.
Die AGB unserer Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich durch eigenhändige
schriftliche
Erklärung, oder mündliche Erklärung der
vertretungsberechtigten Organe der GSI, unserer Handlungsbevollmächtigten oder
von
Mitarbeitern mit schriftlicher Einzelvollmacht anerkannt werden.
Vertragsschluss
Ein Vertrag mit uns gilt als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot mündlich,
schriftlich, per Fax oder e-Mail annimmt, dem Kunden auf seine Bestellung unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der
Ausführung der Leistung beginnen. Nehmen wir ein Angebot zum Abschluss eines
Vertrages (z.B.
eine Bestellung unseres Kunden) an, ist unsere Auftragsbestätigung für Inhalt
und Umfang des
Vertrages maßgeblich, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Mündliche Nebenabreden, Zusagen und sonstige mündliche Vereinbarungen
verpflichten uns
nur, wenn sie durch vertretungsberechtigte Organe der GSI,
Handlungsbevollmächtigte oder
Mitarbeiter mit schriftlicher Einzelvollmacht
abgegeben werden.
Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die
vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein
anerkannten
Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben
erbringen. Unsere Sachverständigen und fachkundigen Personen sind bei der
Durchführung von
Prüf- und Gutachteraufträgen weisungsunabhängig.
Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer
sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Wird als
Folge einer
sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne
unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt
abhanden, so sind
wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Wertersatz
zu
verlangen. Der Transport und gegebenenfalls der
Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr,
der
Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden
durchgeführt. Bei der
Aufbewahrung ist unsere Haftung auf die
eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten
Tatsachen
vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur
Verfügung
gestellte Daten, Informationen oder sonstige
Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu
unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.
Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige
Mitwirkungshandlungen des
Kunden erforderlich sind, hat er diese auf unser Verlangen hin auf eigene Kosten
zu
erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten
trotz
schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Regelung dieser Bestimmung
(Ziffer 3.4 Satz
2 AGB) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden
Mehraufwand in
Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle
zur
Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich
nicht aus der
Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit
dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der
Leistung zu
verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden. Zu den
notwendigen
Maßnahmen zählt auch die Verpflichtung des Kunden
die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der GSI bei der Beurteilung und
Beseitigung
möglicher Gefährdungen, die bei der Leistungserbringung außerhalb unseres
Betriebsgeländes
entstehen können, nach den Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetztes und nach den bei der Arbeit zu beachtenden
Unfallverhütungsvorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers zu
unterstützen.
Evtl. sich daraus ergebene Wartezeiten werden wie Arbeitszeit
berechnet.
Wird GSI mit der Erstellung eines Qualitätssicherheitsberichtes (nachfolgend
QSBericht)
beauftragt, so darf dieser QS-Bericht seitens des Kunden nur ungekürzt bzw.
unbearbeitet an
Dritte weitergegeben werden. Eine
gekürzte oder sonst wie bearbeitete Weitergabe des QS-Berichtes an Dritte ist
nur dann
zulässig, wenn eine vorherige schriftliche (auch per Fax oder e-Mail) Zustimmung
seitens GSI
oder der beauftragten Niederlassung vorliegt.
Wird ein gekürzter oder sonst wie bearbeiteter QS-Bericht seitens des Kunden
unberechtigt
weitergegeben, dann entfällt eine Haftung seitens GSI für den Inhalt dieses
Berichtes.
Liefert der Kunde verstrahltes oder sonst wie gesundheitsgefährdendes Material
bei GSI
an, dann ist der Kunde verpflichtet, dieses angelieferte Material unverzüglich
auf seine
eigenen Kosten bei GSI abzuholen. Kommt der
Kunde der Aufforderung seitens GSI nicht innerhalb von 48 Stunden nach, ist GSI
berechtigt,
das Material auf Kosten des Kunden an diesen zurückzusenden oder anderweitig zu
entsorgen.
Werden der GSI bei der Durchführung eines Auftrages Proben zur Auswertung oder
Untersuchung seitens des Kunden zur Verfügung gestellt, so werden diese, sofern
nicht
gesondert vereinbart, nach Beendigung des Auftrags
vernichtet.
Fristen, Termine, Verzug und Unmöglichkeit
Fristen und Termine gelten stets als unverbindlich, sofern sie nicht in unserem
Angebot
oder in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich““ bezeichnet
sind. Soweit
sie unverbindlich sind, geraten wir erst
dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur
Erbringung
der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen
erst ab der
vollständigen Erbringung sämtlicher vom
Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer
vereinbarten
Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte
Mitwirkungshandlungen des
Kunden verlängern die Leistungszeiten
angemessen.
Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. aufgrund höherer
Gewalt,
Arbeitskampf oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, die uns die Leistung
vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ver-
längern die Leistungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Verlängert sich die Leistungszeit durch solche Umstände, so kann
der Kunde
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die
vorstehenden Regelungen (in Ziffer 4.2) gelten auch, wenn die Störung bei
unseren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so
sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, oder wird die
Leistung
aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist unsere
Schadensersatzpflicht im Fall
leichter Fahrlässigkeit auf den nach Art des
Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden
begrenzt.
Abnahme
Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet.
Kleinere
Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten
Zweck nicht
wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den
Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die
Beseitigung dieser
Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt
die
Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn
nichts
anderes vereinbart ist. Auf diese Folge werden
wir den Kunden bei Beginn der Frist ausdrücklich hinweisen.
Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von
30
Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich
Vorbehalte erhebt.
Auf diese Folge werden wir bei Übergabe der
Leistung ausdrücklich hinweisen. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir
unsere Leistung
überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm
die
entstandenen Mehrkosten zur Last.
Gebühren/ Preise und Zahlung
Maßgeblich sind die Gebühren gemäß unseres(r) zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses
gültigen Gebührenverzeichnisse(s) bzw. die unseres Angebotes, zu denen die
jeweils gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese
anfällt – hinzugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und
spesenfrei,
gegebenenfalls nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 14 Tagen
ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Schecks erkennen wir
erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge auf unserem Konto
gutgeschrieben
worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und
Vorschüsse
zu verlangen.
Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer
Leistung
herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden insgesamt veranschlagten
Betrag um
mehr als 20 % überschreiten, werden wir ihm
dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Kündigung des
Vertrages
berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten
Leistungen,
sowie die in der Vergütung nicht inbegriffenen
Auslagen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag
zurücktreten oder
dieser einvernehmlich aufgehoben wird.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche
gilt
gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten.
Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit
des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch
ausstehende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür
gesetzten Frist
vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 2 Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über
dem jeweiligen Basiszinssatz , sofern er Verbraucher ist und sofern er
Unternehmer ist 9
Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
Gewährleistung/ Garantie
Die Gewährleistung der GSI erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher
Sorgfalt
sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit
der Abnahme
die von ihr erbrachten Leistungen zu
entsprechen haben. Sie übernimmt bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen keine
Gewähr für
das tatsächliche Erreichen des angestrebten Vertragszieles in der geplanten
Zeit.
Wurden spezielle Qualitätsparameter/Eigenschaften von uns ausdrücklich
zugesichert,
garantieren wir deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem
Gefahrübergang unter der
Bedingung der strengsten Beachtung der von
uns gegebenen Hinweise durch den Auftraggeber. Die Zusicherung von
Qualitätsparametern oder
Eigenschaften erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, ob das Ergebnis unserer
Leistung
für den Auftraggeber zu dem von ihm
beabsichtigten Zweck verwendbar ist. Dies gilt insbesondere für die
Vermarktungsfähigkeit
und die Nutzbarkeit der Erzeugnisse, die auf Basis des von uns gelieferten
Ergebnisses
produziert und angeboten werden.
Die Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten technischen
Inhalt
des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder
Qualität des
Prüfgegenstandes. Es enthält insbesondere
keine Zusicherung oder Garantie über spezielle Eigenschaften des Produktes. Es
besagt
grundsätzlich nur, dass wir bei Anwendung der vertraglich vereinbarten
Prüfspezifikation
bzw. Prüfnorm, keine unzulässigen Abweichungen zu
den in der jeweiligen Norm festgelegten (Richt-) Werten festgestellt haben.
Wir gewährleisten nicht für solche Mängel, die ihre Ursache im Handeln des
Auftraggebers haben oder bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und erst
danach
geltend gemacht werden.
Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde
Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann
der Kunde nach seiner Wahl nur
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) und
Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziffer 8 AGB) statt der
Leistung
verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
Sofern ein Mangel nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung
beruht, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die im Falle einer Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt die GSI. Zusätzliche
Kosten,
die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand oder das Erzeugnis an dem
wir unsere
Leistung erbracht haben an einen anderen Ort
als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort des Auftraggebers
verbracht
worden ist, trägt der Auftraggeber.
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das
in der
Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen,
verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Diese
kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist,
sowie im
Falle von uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens. Die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
ebenfalls unberührt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Eine Gewährleistung oder Schadensersatz (gemäß Ziffer 8 AGB) für die
Realisierung von
Schätzungen oder Prognosen übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich
vereinbart wurde.
Haftung/ Schadensersatz
Die Haftung der GSI wegen Verzögerungen oder Unmöglichkeit werden von diesem
Abschnitt
(Ziffer 8) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Ziffer 4.4
dieser
AGB.
Schadensersatzansprüche gegenüber der GSI sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Dies gilt
nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder bei Vorsatz
und/oder bei
einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Wesentliche sind die Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Der Ausschluss oder die Beschränkung unser Haftung gilt ebenfalls nicht,
bei der
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen oder soweit wir nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend haften.
Kann die GSI bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen einfacher
Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist
unsere
Haftung auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung in Höhe
von Euro 10.000.000,00 (in Worten Zehnmillionen) beschränkt. Sollte
ausnahmsweise diese
Schadensdeckungssumme dem typischerweise voraussehbaren Schaden nicht
entsprechen, so ist
unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den
typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
Eine Haftung auf Schadensersatz für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht
übernommen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung der GSI
und/ oder ihrer Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann das Ergebnis durch vorhandene störende
Schutzrechte ganz
oder teilweise nicht genutzt werden, werden wir dem Auftraggeber nach Bekannt
werden
geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage
sowie des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung
des Mangels
unterbreiten.
Soweit die Haftung nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 8 ausgeschlossen oder
begrenzt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe der GSI, ihrer
Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter,
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
Schutz-, Urheber-, und Nutzungsrecht
Entstehen bei der Bearbeitung der vertragsgemäßen Leistung durch uns
schutzwürdige
Ergebnisse, stehen diese uns zu. Wir leiten deren schutzrechtliche Sicherung auf
eigene
Kosten ein.
Benötigt der Kunde zur Nutzung unserer Leistungen lizenzierte oder lizenzfähiger
Schutzrechte von uns oder schutzfähiges know how, so darf dieses nur nach
Maßgabe eines
gesondert mit uns abzuschließenden Patent-/know
how-Lizenzvertrag gewerblich genutzt werden.
Wir erhalten ein kostenloses, nichtausschließliches Nutzungsrecht an allen
während der
Vertragsbearbeitung hervorgebrachten Urheber- und/oder Schutzrechten, an denen
der
Auftraggeber als Miturheber beteiligt ist. Wir
können diese ungehindert bei der Bearbeitung weiterer Aufträge Dritter
einsetzen.
Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten
Zweck
hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen
Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der
für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (u. a.
des
Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist
ausschließlich der
Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von
sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Geheimhaltung
Auftraggeber und wir verpflichten uns, alle in Realisierung des Vertrages
erhaltenen
mündlichen und schriftlichen Informationen und Mitteilungen gegenüber Dritten
geheimzuhalten, solange nicht diese Information auf
andere Weise allgemein bekannt geworden ist oder die Partner schriftlich auf
ihre
Geheimhaltung verzichtet haben. Nicht als unbefugte Dritte gelten Personen,
Einrichtungen u.
a. dann, wenn die Weitergabe der Informationen an
diesen Personenkreis der Erreichung des Vertragszweckes durch uns förderlich
ist.
Kündigung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, das
Vertragsverhältnis
fristlos zu kündigen.
Als wichtige Kündigungsgründe für uns gelten insbesondere: - nicht oder
nicht
fristgemäße Zahlung von Vorschüssen oder Nichteinhaltung vereinbarter
Zahlungstermine durch
den Auftraggeber. - Annahmeverzug des
Auftraggebers.
Nach wirksamer Kündigung übergeben wir dem Auftraggeber das bis zur Kündigung
erreichte Ergebnis, in einer dann zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, an uns die bis dahin entstandenen Teilleistungen
und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 649 BGB, es sei denn, wir hätten die
Kündigung
verschuldet.
Jeder Partner ist dann verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der
Vertragserfüllung vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte
unverzüglich
zurückzugeben. Das betrifft auch die Rückzahlung an uns
voraus gezahlter Geldbeträge, soweit diese die bis dahin entstandenen oder
anteiligen
Vergütungsansprüche übersteigen.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
Erfüllungsort und Abtretungsverbot
Erfüllungsort für alle Leistungen ist nach Wahl der GSI Düsseldorf bzw. der Sitz
der
ausführenden Niederlassung.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns
zustehen, ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche
gegenüber
Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich
rechtlichem Sondervermögen ist nach Wahl der GSI
Düsseldorf oder der Sitz der ausführenden Niederlassung. Dies gilt auch für
Ansprüche aus
Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind
jedoch auch
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Düsseldorf ausschließlicher
Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir behalten uns jedoch das
Recht vor, den
Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen oder jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und
uns
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so
berührt
dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen
Bedingungen
sollen solche Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der
beiderseitigen
Interessen am nächsten kommen.
Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen der GSI
werden
durch diese AGB ersetzt. Diese AGB gelten für alle Leistungen der GSI ab dem
Stand dieser
AGB.